OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2018
7 D 10/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2018, 1974

Unwirksamkeit eines auf die Entwicklung der Flächen eines ehemaligen Garten- und Landschaftsbaubetriebes als Wohngebiet gerichteten Bebauungsplans; Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 7 D 10/16.NE

DRsp Nr. 2018/17506

Unwirksamkeit eines auf die Entwicklung der Flächen eines ehemaligen Garten- und Landschaftsbaubetriebes als Wohngebiet gerichteten Bebauungsplans; Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB

1. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts iSd. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.