BGH - Urteil vom 23.06.1988
VII ZR 117/87
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 339 ff.;
Fundstellen:
BB 1988, 1916
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Garantieversprechen 1
BGHZ 105, 24
BauR 1988, 588
DB 1988, 2246
DRsp I(125)336c-d
DRsp I(138)548c-d
DRsp-ROM Nr. 1992/2411
MDR 1988, 953
NJW 1988, 2536
WM 1988, 1569
ZfBR 1988, 272
ZfBR 1993, 23, 70
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Unwirksamkeit eines aus Anlaß einer Ausschreibung abgegebenen Vertragsstrafeversprechens

BGH, Urteil vom 23.06.1988 - Aktenzeichen VII ZR 117/87

DRsp Nr. 1992/2409

Unwirksamkeit eines aus Anlaß einer Ausschreibung abgegebenen Vertragsstrafeversprechens

»Zur Unwirksamkeit einer im Rahmen der Ausschreibung von Bauvorhaben vom Ausschreibenden verlangten vorformulierten Erklärung, wonach sich die Bieter verpflichten, bei Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache aus Anlaß der Ausschreibung eine "Vertragsstrafe" in Höhe von 3 v. H. der Endsumme ihres Angebots zu zahlen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 339 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin schrieb im Herbst 1978 die Bauarbeiten für ihr Bauvorhaben Trogbauwerk, Hemmstraße, öffentlich aus. An der Ausschreibung beteiligte sich auch die Beklagte. Sie gab unter dem 28. November 1978 ein Angebot in Höhe von 5.606.466, 14 DM ab. Gleichzeitig überreichte sie der Klägerin eine von dieser vorformulierte Bietererklärung, in der es heißt:

"1. Ich versichere/wir versichern, daß ich/wir aus Anlaß dieser Ausschreibung/Auftragsvergabe an keiner wettbewerbsbeschränkenden Absprache oder Abstimmung, insbesondere über

- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,

- zu fordernde Preise oder sonstige Entgelte,

- Gewinnaufschläge oder andere Preisbestandteile,

- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen,

- Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,

- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben,

beteiligt war/waren.