VGH Bayern - Urteil vom 07.03.2018
1 N 15.625
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7;

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund Abwägungsfehler hinsichtlich der Festlegungen bzgl. einer Obstwiese

VGH Bayern, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 1 N 15.625

DRsp Nr. 2018/6875

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund Abwägungsfehler hinsichtlich der Festlegungen bzgl. einer Obstwiese

1. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus (§ 2 Abs. 3 BauGB). Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Mängel bei der Ermittlung, der Bewertung oder der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.