VGH Bayern - Urteil vom 19.03.2018
2 N 15.2593
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1;

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans für eine Unterführung an einem Bahnhof; Erhebliche Verlärmung der Außenbereiche von Wohngrundstücke aufgrund fehlender Lärmschutzmaßnahmen

VGH Bayern, Urteil vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 2 N 15.2593

DRsp Nr. 2018/13120

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans für eine Unterführung an einem Bahnhof; Erhebliche Verlärmung der Außenbereiche von Wohngrundstücke aufgrund fehlender Lärmschutzmaßnahmen

1. Ein beachtlicher formeller Fehler liegt vor, wenn die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht die Arten der vorhandenen Umweltinformationen benennt. Eine solche Bekanntmachung wird nicht der gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht. Ein beachtlicher formeller Fehler liegt zudem vor, wenn der in der Begründung des Bebauungsplans enthaltene Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist.2. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen wurde oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt. Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind.