OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.12.2020
2 D 88/19.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mangels hinreichender Bestimmtheit und Verstoßes gegen das Abwägungsgebot

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 2 D 88/19.NE

DRsp Nr. 2021/351

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mangels hinreichender Bestimmtheit und Verstoßes gegen das Abwägungsgebot

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 300 "U. -N. -Straße/T.--------straße " der Stadt H. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 300 "U. -N. -Straße/T.--------straße " (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.--------straße 26a, 33334 H. . Das Grundstück ist derzeit unbebaut. Unter dem 24. August 2017 beantragte sie eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 2-geschossigen Wohngebäudes mit zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach auf dem vorbezeichneten Grundstück. Dieses liegt im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans.