VGH Bayern - Beschluss vom 17.04.2015
1 NE 14.2678
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 2;

Unwirksamkeit eines benachbarten Bebauungsplans im Hinblick auf die Festsetzung der Geruchsemissionskontingente für landwirtschaftliche Sondergebiete

VGH Bayern, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen 1 NE 14.2678

DRsp Nr. 2015/7887

Unwirksamkeit eines benachbarten Bebauungsplans im Hinblick auf die Festsetzung der Geruchsemissionskontingente für landwirtschaftliche Sondergebiete

Unwirksamkeit eines benachbarten Bebauungsplans, der Geruchsemissionskontingente für landwirtschaftliche Sondergebiete festsetzt.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan "Wohngebiet westlich der G... Straße" der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück FlNr. 641 Gemarkung A... mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine, begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2014 bekannt gemachten Bebauungsplans "Wohngebiet westlich der G... Straße". Der Bebauungsplan wurde im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aufgestellt, nachdem der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (1 NE 13.2508) den Vorläuferbebauungsplan "Wohn- und Dorfgebiet westlich der G... Straße" außer Vollzug gesetzt hatte. Auf die Gründe des den Hauptbeteiligten bekannten Beschlusses vom 3. Februar 2014 wird verwiesen.