Der am 28. Februar 2019 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 3 "Östlich der H... Straße, zwischen Z...- und A...straße" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich als Miteigentümer eines aus mehreren Flurnummern bestehenden Grundstücks im Plangebiet gegen den am 28. Februar 2019 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 3 "Östlich der H... Straße, zwischen Z...- und A...straße" der Antragsgegnerin. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt für das - nach Maßgabe des vorherigen Bebauungsplans in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) liegende - Grundstück nunmehr ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) fest.
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