BVerwG - Beschluss vom 21.03.2019
4 BN 11/19
Normen:
RegBkPlG § 4 Abs. 2 S. 1; ROG § 10 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 17.16

Unwirksamkeit eines Regionalplans wegen formeller und materieller Fehler; Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung; Erforderlichkeit einer Genehmigung einer Satzungsänderung durch die Regionalversammlung durch Beschluss; Ermittlung der erforderlichen Dauer (und Länge pro Tag) der öffentlichen Ausstellung eines Entwurfs eines Raumordnungsplans

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 4 BN 11/19

DRsp Nr. 2019/8501

Unwirksamkeit eines Regionalplans wegen formeller und materieller Fehler; Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung; Erforderlichkeit einer Genehmigung einer Satzungsänderung durch die Regionalversammlung durch Beschluss; Ermittlung der erforderlichen Dauer (und Länge pro Tag) der öffentlichen Ausstellung eines Entwurfs eines Raumordnungsplans

Normenkette:

RegBkPlG § 4 Abs. 2 S. 1; ROG § 10 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" vom 16. Dezember 2014 in der Fassung der Bekanntmachung der Genehmigung vom 18. Juni 2015 stattgegeben. Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet.