OLG Stuttgart - Urteil vom 10.12.2021
102 U 5/21
Normen:
BauGB -DVO BW § 6 Abs. 1; BauGB § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 50 O 5/19

Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Aufhebung eines Bebauungsplans und Anwesenheit eines nicht vom Gemeinderat bestellten Sachverständigen in einer Sitzung des Umlegungsausschusses

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 102 U 5/21

DRsp Nr. 2022/17052

Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Aufhebung eines Bebauungsplans und Anwesenheit eines nicht vom Gemeinderat bestellten Sachverständigen in einer Sitzung des Umlegungsausschusses

1. Dass der vom Gemeinderat für ein Umlegungsverfahren bestellte Sachverständige sich in einer Sitzung des Umlegungsausschusses von einer Mitarbeiterin vertreten lassen hat, führt nicht zur Nichtigkeit des Umlegungsbeschlusses, da der bestellte Sachverständige nicht in jeder Sitzung des Umlegungsausschusses anwesend sein muss. 2. Die Nichtigkeit eines Bebauungsplans führt jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit des Umlegungsbeschlusses, wenn dieser Bebauungsplan nur einen kleinen Teil des Umlegungsgebiets betrifft.

Tenor

1.

Die Berufung der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.2.2021 (Az. 50 O 5/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten Ziffer 1 bis 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beteiligten Ziff. 4 und 5 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen