OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2018
10 D 40/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1;

Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes; Verletzung in subjektiven Rechten wegen der Auswirkungen der Planung auf zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke; Umfang der durch den Betrieb eines Werks zu erwartenden Geräuschimmissionen; Lärmimmissionschutzrechtliches Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks; Schutz vor Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 10 D 40/16.NE

DRsp Nr. 2019/4002

Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes; Verletzung in subjektiven Rechten wegen der Auswirkungen der Planung auf zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke; Umfang der durch den Betrieb eines Werks zu erwartenden Geräuschimmissionen; Lärmimmissionschutzrechtliches Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks; Schutz vor Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen

1. Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehr verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang.2. Zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung kann die GIRL herangezogen werden, obwohl es sich dabei um ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk handelt. Dabei sind die Immissionswerte in Nr.3.1 GIRL auch bei der Bauleitplanung nicht im Sinne von Grenzwerten absolut einzuhalten. Es handelt sich vielmehr um Orientierungswerte, die im Rahmen der Abwägung in begründeten Einzelfällen – etwa im Übergangsbereich zum Außenbereich oder bei einer Planung in der Nähe emittierender Betriebe – überschritten werden können.