OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2018
10 D 35/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Interesse des Grundstückseigentümers an der Nutzung und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs; Festsetzung des Sondergebiets Lkw-Auflieger-Produktion in unmittelbarer Nähe einer landwirtschaftlichen Hofstelle; Geltendmachung einer Gefahr von Nutzungseinschränkungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 10 D 35/16.NE

DRsp Nr. 2019/4001

Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Interesse des Grundstückseigentümers an der Nutzung und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs; Festsetzung des Sondergebiets "Lkw-Auflieger-Produktion" in unmittelbarer Nähe einer landwirtschaftlichen Hofstelle; Geltendmachung einer Gefahr von Nutzungseinschränkungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb

1. Zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung kann die GIRL herangezogen werden, obwohl es sich dabei um ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk handelt. Dabei sind die Immissionswerte in Nr.3.1 GIRL auch bei der Bauleitplanung nicht im Sinne von Grenzwerten absolut einzuhalten. Es handelt sich vielmehr um Orientierungswerte, die im Rahmen der Abwägung in begründeten Einzelfällen – etwa im Übergangsbereich zum Außenbereich oder bei einer Planung in der Nähe emittierender Betriebe – überschritten werden können.2. Ein im Außenbereich stattfindendes Wohnen ist regelmäßig mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden. Unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles ist es daher möglich, bei der Genehmigung von Wohnbauvorhaben im Außenbereich eine Immissionsbelastung des Vorhabengrundstücks durch landwirtschaftliche Gerüche von bis zu 25Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25) zu akzeptieren.