OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.03.2020
1 B 10155/20.OVG
Normen:
VwGO § 80a; BImSchG § 9; VwGO § 162 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2020, 1168
DÖV 2020, 698
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2/20 KO

Unzulässiger Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis mangels gestattenden Charakters des angefochtenen Vorbescheids; Berichtigung der Kostenentscheidung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 1 B 10155/20.OVG

DRsp Nr. 2020/5470

Unzulässiger Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis mangels gestattenden Charakters des angefochtenen Vorbescheids; Berichtigung der Kostenentscheidung

Für einen Antrag nach § 80a VwGO gegen einen für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil ein solcher Bescheid keinen gestattenden Charakter hat und damit nicht zur Ausführung des Vorhabens berechtigt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird die Kostenentscheidung im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts wie folgt geändert:

Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80a; BImSchG § 9; VwGO § 162 Abs. 3;

Gründe