BVerwG - Beschluß vom 12.12.1990
4 NB 13.90
Normen:
BauGB § 2 Abs. 5 § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; BauNVO § 1 § 3 Abs. 4 § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 4 Nr. 2 § 7 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 50, Nr. 16
BauR 1991, 169
BayVBl 1991, 503
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 10
DVBl 1991, 440
HGZ 1992, 400
NVwZ-RR 1991, 455
UPR 1991, 150
ZfBR 1991, 119
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 19.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 N 88.1906

Unzulässigkeit der Beschränkung des Wohnnutzungsanteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschossfläche im Mischgebiet

BVerwG, Beschluß vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 4 NB 13.90

DRsp Nr. 1996/15666

Unzulässigkeit der Beschränkung des Wohnnutzungsanteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschossfläche im Mischgebiet

»Die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO lassen es nicht zu, im Mischgebiet eine Beschränkung des Wohnnutzungsteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche der Wohnungen oder auf zwei Wohneinheiten je Gebäude festzusetzen.«

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 5 § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; BauNVO § 1 § 3 Abs. 4 § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 4 Nr. 2 § 7 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen - Pächterin bzw. Eigentümerin eines Ziegeleiwerks - wenden sich gegen den Bebauungsplan "Orlfing" der Antragsgegnerin, der für eine ca. 3 ha große Fläche zwei Mischgebiete festsetzt. Das Plangebiet grenzt im Norden an ein Wohngebiet, im Süden an eine Bahnlinie mit Bahnhofsparkplatz; südlich der Bahnlinie liegt das Ziegeleiwerk der Antragstellerinnen. Der Bebauungsplan enthält unter anderem folgende Festsetzungen:

"a) MI (G) Mischgebiet mit folgenden Einschränkungen:

nicht zulässig sind Tankstellen und Wohngebäude;

zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, soweit der Wohnnutzungsanteil 20 % der Geschoßfläche und die Zahl von zwei Wohneinheiten je Gebäude nicht übersteigt.

b) MI (M) Mischgebiet mit folgenden Einschränkungen: