VG Karlsruhe, vom 15.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 13/87
VGH Baden-Württemberg, vom 04.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2123/87
Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung; Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche; Bedeutung der Überleitungsvorschrift in § 236 Abs. 1 BauGB
BVerwG, vom 13.07.1989 - Aktenzeichen 4 B 140.88
DRsp Nr. 1996/15716
Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung; Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche; Bedeutung der Überleitungsvorschrift in § 236 Abs. 1BauGB
1. Für die dem Prozeßbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 1VwGO aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten grundsätzlich auch dann nicht ausreichend, wenn es sich dabei um ein Rechtsgutachten eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule handelt.2. Die Gemeinde kann sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes auch dann zurückhalten, wenn damit nicht ein größeres Maß an Gestaltungsfreiheit eines privaten Eigentümers gewährleistet werden soll.3. Die Überleitungsvorschrift des § 236 Abs. 1BauGB bedeutet für Vorhaben im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne nach § 30 Abs. 2BauGB, daß zur Ergänzung der Pläne nunmehr § 34 oder § 35BauGB anzuwenden sind.4. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5BauGB genügt den Mindestanforderungen des § 30 Abs. 1BauGB hinsichtlich der Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung.