BVerwG vom 13.07.1989
4 B 140.88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 2; BauGB § 236 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1989, 703
BRS 49 Nr. 79
Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1
BWVPr 1990, 165
DVBl 1989, 1065
HFR 1991, 50
NJW 1990, 2835
NVwZ 1990, 459
UPR 1989, 438
ZfBR 1990, 43
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 13/87
VGH Baden-Württemberg, vom 04.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2123/87

Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung; Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche; Bedeutung der Überleitungsvorschrift in § 236 Abs. 1 BauGB

BVerwG, vom 13.07.1989 - Aktenzeichen 4 B 140.88

DRsp Nr. 1996/15716

Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung; Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche; Bedeutung der Überleitungsvorschrift in § 236 Abs. 1 BauGB

1. Für die dem Prozeßbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 1 VwGO aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten grundsätzlich auch dann nicht ausreichend, wenn es sich dabei um ein Rechtsgutachten eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule handelt. 2. Die Gemeinde kann sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes auch dann zurückhalten, wenn damit nicht ein größeres Maß an Gestaltungsfreiheit eines privaten Eigentümers gewährleistet werden soll. 3. Die Überleitungsvorschrift des § 236 Abs. 1 BauGB bedeutet für Vorhaben im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne nach § 30 Abs. 2 BauGB, daß zur Ergänzung der Pläne nunmehr § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden sind. 4. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genügt den Mindestanforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. ;