OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2021
8 C 10362/20.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 6;
Fundstellen:
DÖV 2021, 410

Unzulässigkeit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen wegen der Ähnlichkeit im Wesentlichen zu einem Mischgebiet bzw. urbanen Gebiet; Antragsbefugnis von Nachbarn eines vom Bebauungsplan erfassten Gebiets wegen des Interesses von planbedingten zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 8 C 10362/20.OVG

DRsp Nr. 2021/2535

Unzulässigkeit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen" wegen der Ähnlichkeit im Wesentlichen zu einem Mischgebiet bzw. urbanen Gebiet; Antragsbefugnis von Nachbarn eines vom Bebauungsplan erfassten Gebiets wegen des Interesses von planbedingten zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben

1. Zur Antragsbefugnis von "Plannachbarn" wegen des Interesses, von planbedingten zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben.2. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen" ist nach § 11 Abs. 1 BauNVO unzulässig, weil es sich nicht wesentlich von einem Mischgebiet bzw. urbanen Gebiet unterscheidet.

Tenor

Der am 18. September 2019 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 6;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin.