BGH - Beschluss vom 18.11.2021
I ZR 205/20
Normen:
BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 28/16
OLG Hamburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 71/19

Unzulässigkeit der Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten; Nichtbestehen einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit

BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen I ZR 205/20

DRsp Nr. 2022/12976

Unzulässigkeit der Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten; Nichtbestehen einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit

1. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB genügt im Ausgangspunkt nicht den an einen Unterlassungsantrag anzulegenden Bestimmtheitsanforderungen, weil die Begriffe "gängig" und "zumutbar" auslegungsbedürftig sind.2. Eine Vereinbarung ist unwirksam nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.

Tenor