BGH - Urteil vom 09.07.2015
VII ZR 5/15
Normen:
VOB/B (2002) § 17 Nr. 8 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 206, 203
BauR 2015, 1652
BauR 2017, 944
MDR 2015, 1060
NJW 2015, 2961
NJW 2015, 6
NZBau 2015, 549
VersR 2015, 1260
WM 2015, 1523
ZInsO 2015, 1737
ZfBR 2015, 769
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 1226/11
LG Lübeck, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 70/14

Unzulässigkeit der Zurückgabe einer als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltenen Bürgschaft nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit

BGH, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen VII ZR 5/15

DRsp Nr. 2015/13828

Unzulässigkeit der Zurückgabe einer als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltenen Bürgschaft nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit

§ 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (2002) ist dahingehend auszulegen, dass der Auftraggeber eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit nicht (mehr) zurückhalten darf, wenn diese Mängelansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VOB/B (2002) § 17 Nr. 8 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe einer Urkunde betreffend eine Bürgschaft für Mängelansprüche.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Bauwerksvertrag vom 15. September 2004 (im Folgenden: Bauwerksvertrag) mit der Anbringung von Fassadenelementen beim Neubau eines Bürogebäudes in B. In diesem Vertrag ist die Geltung der VOB/B vereinbart. In dem Bauwerksvertrag heißt es unter anderem:

"Sicherheitseinbehalt auf Abschlagszahlungen von 10 % der Bruttosumme. 5 % werden ausgezahlt nach Abnahme. 5 % werden gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft (Gewährleistung) ausgezahlt.

Die Gewährleistung ist geregelt nach