Die Beschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten in einer Arzthaftungsstreitigkeit auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für materielle Zukunftsschäden in Anspruch. Nach Anwaltswechsel hat das Landgericht auf Antrag des neuen Prozessbevollmächtigten den Streitwert mit Beschluss vom 8.7.2020 auf 125.000,- € festgesetzt. Hiergegen hat der ausgeschiedene Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen mit am 31.8.2020 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" erhoben und beantragt, den Streitwert auf 340.011 € festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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