OLG Dresden - Beschluss vom 06.10.2020
4 W 678/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 ;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 488
MDR 2021, 62
NJW-RR 2021, 185
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2248/18

Unzulässigkeit einer Beschwerde eines ehemaligen Prozessbevollmächtigten gegen eine vorläufige GegenstandswertfestsetzungFällig gewordener Gebührenanspruch infolge eines Anwaltswechsels

OLG Dresden, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 4 W 678/20

DRsp Nr. 2020/16126

Unzulässigkeit einer Beschwerde eines ehemaligen Prozessbevollmächtigten gegen eine vorläufige Gegenstandswertfestsetzung Fällig gewordener Gebührenanspruch infolge eines Anwaltswechsels

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten einer Partei gegen eine vorläufige Gegenstandswertfestsetzung ist auch dann unzulässig, wenn infolge eines Anwaltswechsels der Gebührenanspruch gegen den Mandanten fällig geworden ist.

Die Beschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten in einer Arzthaftungsstreitigkeit auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für materielle Zukunftsschäden in Anspruch. Nach Anwaltswechsel hat das Landgericht auf Antrag des neuen Prozessbevollmächtigten den Streitwert mit Beschluss vom 8.7.2020 auf 125.000,- € festgesetzt. Hiergegen hat der ausgeschiedene Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen mit am 31.8.2020 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" erhoben und beantragt, den Streitwert auf 340.011 € festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.