VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2018
11 S 1810/16
Normen:
AufenthG § 25b Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 787
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1831/15

Unzulässigkeit einer Klage wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung aufgrund der Stützung derselbigen auf eine erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Erteilungsvorschrift; Anspruch eines chinesischen Staatsangehörigen und Angehörigen der muslimischen Minderheit der Uiguren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 11 S 1810/16

DRsp Nr. 2018/9226

Unzulässigkeit einer Klage wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung aufgrund der Stützung derselbigen auf eine erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Erteilungsvorschrift; Anspruch eines chinesischen Staatsangehörigen und Angehörigen der muslimischen Minderheit der Uiguren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts

1. Wird ein humanitäres Aufenthaltsrecht beantragt und ist davon auszugehen, dass sich der Antrag auf sämtliche diesem Aufenthaltszweck zuzurechnenden Erteilungsvorschriften stützt, so ist eine Klage nicht wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung unzulässig, soweit sie zuletzt auf eine Erteilungsvorschrift (hier: § 25b AufenthG) gestützt wird, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 4).2. Geduldeter Ausländer im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist jedenfalls, wer eine gültige Duldung besitzt oder - ohne im Besitz einer solchen zu sein - aufgrund eines materiell-rechtlichen Duldungsgrunds nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einen unbedingten Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Ob dies auch für eine rein verfahrensbezogene Duldung gilt, bleibt offen.