BVerwG - Beschluss vom 06.11.2019
4 B 52.18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 17.1169

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 4 B 52.18

DRsp Nr. 2020/192

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung

1. Es ist geklärt, dass die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nur dann im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten" ist, wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist unter anderem dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Dabei setzt das Merkmal des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen - der Verfestigung einer Splittersiedlung - versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde.