BVerwG - Beschluss vom 29.10.2019
4 BN 36.19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 237
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 64/17

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Begründung einer Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 4 BN 36.19

DRsp Nr. 2020/219

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Begründung einer Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren

Soweit die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, regelmäßig gegeben ist, gilt dies nicht auch für Grundeigentümer im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung. Auch private Belange, die in den Bereich des Rücksichtnahmegebots fallen, können im Regelfall die Antragsbefugnis eines solchen Grundeigentümers im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO gegen eine Außenbereichssatzung nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.