Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.05.2023 (VK 2 - 116/22 BKartA) wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der jeweils zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
I.
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 1. 2.
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