OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2023
Verg 22/23
Normen:
AEUV Art. 346 Abs. 1 Buchst. b; GWB § 107 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
VS 2024, 23

Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in einem Vergabenachprüfgungsverfahren wegen nicht fristgerechter Einreichung; Berufung auf eine Bereichsausnahme im Falle der Lieferung von Waffen, Munition und entsprechender Technik als Ausschreibungsgegenstand

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2023 - Aktenzeichen Verg 22/23

DRsp Nr. 2024/5223

Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in einem Vergabenachprüfgungsverfahren wegen nicht fristgerechter Einreichung; Berufung auf eine Bereichsausnahme im Falle der Lieferung von Waffen, Munition und entsprechender Technik als Ausschreibungsgegenstand

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.05.2023 (VK 2 - 116/22 BKartA) wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der jeweils zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.

Normenkette:

AEUV Art. 346 Abs. 1 Buchst. b; GWB § 107 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 1. 2.