OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2021
1 W 15/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 259/19

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Verfristung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 1 W 15/21

DRsp Nr. 2021/9624

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Verfristung

Die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG einzuhaltende Frist für die Beantragung der Streitwertfestsetzung beginnt mit der Beendigung des Verfahrens und daher im Falle der gem. § 269 Abs. 1 ZPO ohne Zustimmung des Beklagten wirksamen Klagerücknahme mit deren Eingang bei Gericht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 8. Oktober 2020 erfolgte Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Mit seiner am 18. Oktober 2019 erhobenen Klage machte der Kläger auf der Grundlage des sogenannten VW-Abgasskandals Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises seines Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs geltend. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung deliktischer Zinsen. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Dezember 2020 bestimmt hatte, nahm der Kläger die Klage mit bei Gericht am 7. Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 zurück.