BVerfG - Beschluss vom 10.10.2019
2 BvR 914/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2-11 S. 269/15

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung; Unterbliebene Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren; Darlegung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 914/16

DRsp Nr. 2019/15922

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung; Unterbliebene Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren; Darlegung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ..., wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; ZPO § 321a;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 gegen die Antragsgegnerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe verschiedener steuerlicher Unterlagen. Das Amtsgericht erließ am 1. Juni 2015 einen entsprechenden Beschluss, wegen Dringlichkeit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. August 2015 Widerspruch ein; sämtliche verfahrensgegenständlichen Unterlagen seien dem Beschwerdeführer bereits übergeben worden.