BGH - Urteil vom 12.05.2010
I ZR 209/07
Normen:
UrhG § 43; UrhG § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2011, 59
MDR 2011, 179
NZBau 2011, 43
ZUM 2011, 47
wrp 2011, 92
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 204/06
LG Frankfurt am Main, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2/3 S 4/06

Urheberrechtlicher Schutz des Entwurfs eines Landesbediensteten für eine Lärmschutzwand i.R.e. Weitergabe des Entwurfs durch den Dienstherrn an ein anderes Bundesland

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen I ZR 209/07

DRsp Nr. 2010/20269

Urheberrechtlicher Schutz des Entwurfs eines Landesbediensteten für eine Lärmschutzwand i.R.e. Weitergabe des Entwurfs durch den Dienstherrn an ein anderes Bundesland

Unter normalen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern zur Erfüllung der ihnen obliegenden oder übertragenen Aufgaben Unterlizenzen gewährt oder das Nutzungsrecht auf sie weiterüberträgt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 29. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

UrhG § 43; UrhG § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Architekt. Er war als Bauoberrat des Landes Niedersachsen für die Gestaltung und den Bau von Lärmschutzwänden zuständig. In den Jahren 1992/1993 entwarf er für das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau eine Lärmschutzwand, die später entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter (Niedersachsen) errichtet wurde.