OLG Celle - Urteil vom 02.03.2011
14 U 140/10
Normen:
UrhG § 2; UrhG § 97; HOAI (a.F.) § 22;
Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 250
NZBau 2011, 431
ZUM-RD 2011, 339
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 98/09

Urheberrechtsschutz von Entwurfsplänen für ein Bauwerk

OLG Celle, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 14 U 140/10

DRsp Nr. 2011/4714

Urheberrechtsschutz von Entwurfsplänen für ein Bauwerk

1. Ob Entwurfspläne für ein Bauwerk urheberrechtlich geschützte, persönliche geistige Schöpfungen i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7, 2 Abs. 2 UrhG sind, hängt vom jeweiligen Werk ab. Entscheidend für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Architektenleistung ist der Grad der Individualität der Leistung. Sie muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen ('Gestaltungshöhe'). 2. Wenn Pläne eines Architekten dem Urheberrecht unterfallen, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen. 3. In der Regel ist im Bereich der Entwurfsplanung noch nicht von einem Nachbaurecht auszugehen. Erst dann, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt hat und ihm deren Vorlage bei der Genehmigungsbehörde übertragen worden ist, ist davon auszugehen, dass ein Nachbaurecht mit übertragen wurde.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. August 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt: