LG Stuttgart, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 343/18
OLG Stuttgart, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 168/19
Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung eines Uli-Stein-Cartoons durch einen Lehrer in seinem Unterricht zu Auflockerungszwecken
BGH, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen I ZR 83/20
DRsp Nr. 2021/15902
Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung eines Uli-Stein-Cartoons durch einen Lehrer in seinem Unterricht zu Auflockerungszwecken
a) Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.b) Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.
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