BGH - Urteil vom 22.09.2021
I ZR 83/20
Normen:
UrhG § 19a; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;
Fundstellen:
CR 2022, 105
GRUR 2021, 1519
ITRB 2022, 52
MDR 2022, 47
MMR 2022, 38
NJW 2022, 775
NVwZ-RR 2022, 96
WRP 2021, 1577
ZUM 2022, 51
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 343/18
OLG Stuttgart, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 168/19

Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung eines Uli-Stein-Cartoons durch einen Lehrer in seinem Unterricht zu Auflockerungszwecken

BGH, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen I ZR 83/20

DRsp Nr. 2021/15902

Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung eines Uli-Stein-Cartoons durch einen Lehrer in seinem Unterricht zu Auflockerungszwecken

a) Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.b) Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.