LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2009
18 Sa 170/09
Normen:
BauRTV § 8 Nr. 1; BauRTV § 8 Nr. 2; BauRTV § 8 Nr. 7; BauRTV § 8 Nr. 8; AEntG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2215/08

Urlaubsabgeltung im Baugewerbe bei unbezahlter Freistellung aus Polen entsandter Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 18 Sa 170/09

DRsp Nr. 2010/1574

Urlaubsabgeltung im Baugewerbe bei unbezahlter Freistellung aus Polen entsandter Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses

1. § 8 Nr. 8 BRTV-Bau schafft einen zusätzlichen zeitlich befristeten Entschädigungsanspruch, welcher es dem Arbeitnehmer ermöglicht, den wirtschaftlichen Wert eines verfallenen Urlaubsanspruchs noch als Kapitalleistung zu fordern; im System des § 8 BRTV-Bau fehlt eine Regelung, die den Arbeitnehmer zwingt, seinen bezahlten Erholungsurlaubs tatsächlich zu nehmen, wenn er mit dem Untergang des Urlaubsanspruchs nicht auch dessen wirtschaftlichen Wert automatisch verlieren will. 2. Ein generelles Verbot der freiwilligen Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lässt sich dem BRTV-Bau nicht entnehmen; dieser Tarifvertrag setzt vielmehr voraus, dass es solche unbezahlten Freistellungen geben kann (§ 8 Nr. 2.3 zweiter Spiegelstrich BRTV-Bau). 3. § 8 BRTV-Bau lässt sich nicht entnehmen, dass unbezahlter Urlaub erst wirksam vereinbart werden darf, wenn kein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub mehr besteht. 4. § 8 Nr. 2.3 zweiter Spiegelstrich BRTV-Bau ist so auszulegen, dass nur solche Tage unbezahlten Urlaubs als Beschäftigungstage unberücksichtigt bleiben sollen, die zusammenhängend genommen die Dauer von 14 Kalendertagen überschreiten; das folgt aus der Verwendung des Begriffs "Kalendertage".