Urteil vom 15.03.2012 - Rs. C-574/10 "Gemeinde Niedernhausen" (Schwellenwertberechnung von Architektenleistungen)

Zu Art. 2, 9, 20, 23-55 Richtlinie 2004/18/EG, § 3 Abs. 5 und 7 VgV Schwellenwertberechnung bei Architektenleistungen EuGH, Urt. v. 15.03.2012 - Rs. C-574/10 "Gemeinde Niedernhausen" IBR 2012, 1140

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Schwellenwertermittlung bei Architektenleistungen.

II. Das Urteil hat folgenden (nicht amtlichen) Leitsatz:

"Bei der Schwellenwertermittlung für Architektendienstleistungen gilt die funktionelle Betrachtungsweise. Getrennt vergebene Architektendienstleistungen sind als einheitlicher Auftrag anzusehen, wenn ein einheitlicher Charakter in Bezug auf ihre wirtschaftliche und technische Funktion vorliegt."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Die Gemeinde Niedernhausen hat in den Jahren 2008, 2009 und 2010 für die Sanierung einer Halle mit demselben Architekturbüro unterschiedliche Architektenverträge abgeschlossen, deren Auftragswerte jeweils den EU-Schwellenwert von damals 206.000 Euro für sich betrachtet nicht erreicht haben. Die Kommission hat die Auffassung vertreten, dass die betreffenden Architektendienstleistungen als Einheit aufzufassen seien, und deshalb eine europaweite Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dies zurückgewiesen und haushaltsrechtliche Zwänge für die verschiedenen Architektenverträge aufgeführt. Die Architektendienstleistungen sind getrennt zu betrachten, so dass der Schwellenwert von 206.000 Euro nicht erreicht ist.

2.