Der Antragsteller begehrt die Feststellung, die erste Veränderungssperre, mit der die Antragsgegnerin die Umnutzung von Räumen zum Betrieb eines Bordells verhindert habe, sei mit Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft getreten. Außerdem erstrebt er die Feststellung, dass die erste und die folgende zweite Veränderungssperre jeweils rechtswidrig gewesen seien, weil der bei ihrem Erlass bestehende Planentwurf mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten gar keine Festsetzung enthalten habe, mit der Bordelle hätten verhindert werden können; diese seien nämlich keine Vergnügungsstätten. Außerdem habe es am Sicherungsbedürfnis gefehlt.
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