OVG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2007
1 KN 22/07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 14 ; BauGB § 17 Abs. 5 ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 ; VwGO § 155 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 120
BauR 2007, 2024

Veränderungssperre zur Verhinderung eines Bordells

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 KN 22/07

DRsp Nr. 2008/7353

Veränderungssperre zur Verhinderung eines Bordells

»1. Eine Veränderungssperre tritt mit Bekanntmachung "ihres" Bebauungsplanes auch dann gem. § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft, wenn die Gemeinde alsbald nach der Bekanntmachung die Fehlerhaftigkeit des Plans erkennt (hier: Auseinanderfallen von Festsetzungsinhalt und -willen; fehlerhafte Ausfertigung). 2. Die Gemeinde hat allerdings die Möglichkeit, das ergänzende Verfahren durch eine neue Veränderungssperre zu sichern. 3. Zum berechtigten Interesse, das Außerkrafttreten einer Veränderungssperre feststellen zu lassen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 14 ; BauGB § 17 Abs. 5 ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 ; VwGO § 155 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, die erste Veränderungssperre, mit der die Antragsgegnerin die Umnutzung von Räumen zum Betrieb eines Bordells verhindert habe, sei mit Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft getreten. Außerdem erstrebt er die Feststellung, dass die erste und die folgende zweite Veränderungssperre jeweils rechtswidrig gewesen seien, weil der bei ihrem Erlass bestehende Planentwurf mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten gar keine Festsetzung enthalten habe, mit der Bordelle hätten verhindert werden können; diese seien nämlich keine Vergnügungsstätten. Außerdem habe es am Sicherungsbedürfnis gefehlt.