BGH - Urteil vom 01.03.2013
V ZR 92/12
Normen:
BGB § 164; BGB § 929 S. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1281
BB 2013, 1492
DAR 2013, 376
MDR 2013, 707
NJW 2013, 1946
NJW 2013, 8
NZV 2013, 438
NZV 2013, 4
VersR 2013, 1540
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 73/10
OLG Karlsruhe, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 143/10

Veräußerung eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers

BGH, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen V ZR 92/12

DRsp Nr. 2013/13742

Veräußerung eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers

Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. März 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 929 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt.

Der Kläger, der Gebrauchtwagenhändler ist, stieß auf ein Zeitungsinserat, in dem das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde. Nach einer Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer unter der angegebenen Handy-Nummer wies er einen Mitarbeiter an, nach N. zu fahren, um den Kauf abzuwickeln. Der Mitarbeiter nahm, nachdem er dort nicht wie vereinbart am Bahnhof abgeholt worden war, telefonisch Kontakt zu dem Verkäufer auf. Dieser gab an, verhindert zu sein. Der Mitarbeiter solle sich aber zu einem Parkplatz im Bereich von E. begeben, auf dem sich das Wohnmobil befinde.