VGH Bayern - Urteil vom 08.03.2022
10 B 21.1694
Normen:
VwGO § 61 Nr. 2; GG Art. 8 Abs. 1; BayVersG Art. 1 Abs. 1; BayVersG Art. 2 Abs. 1; BayVersG Art. 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 8 K 20.1179

Veranstaltung und Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel (Klimacamp); Selbstbestimmungsrecht des Grundrechtsträgers über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung; Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung

VGH Bayern, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 10 B 21.1694

DRsp Nr. 2022/7256

Veranstaltung und Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel (Klimacamp); Selbstbestimmungsrecht des Grundrechtsträgers über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung; Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beschränkung beziehungsweise eines Verbots einer Versammlung ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung.2. Der Schutz der Versammlungsfreiheit ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, insbesondere argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen.3. Ein Klima-Camp der Fridays For Future Bewegung, welches Aktivitäten entfaltet, die auf eine kollektive Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, ist eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. IV.