BVerwG - Urteil vom 11.10.2017
9 A 14.16
Normen:
VwVfG § 73 Abs. 2; VwVfG § 73 Abs. 4; FStrG § 1 Abs. 1; FStrG § 4 S. 1; FStrG § 17 S. 2; FStrAbG § 1 Abs. 2; FStrAbG § 8 Abs. 1; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 8; BImSchG § 48a Abs. 1; 39. BImSchV § 3; 39. BImSchV § 4; 39. BImSchV § 5; 39. BImSchV § 7;
Fundstellen:
BVerwGE 160, 78
DVBl 2018, 589
DVBl 2018, 652
DÖV 2018, 456

Verbandsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der A 1 zwischen der Anschlussstelle (AS) Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz (AK) Leverkusen-West; Beiladung einzelner Privater von Amts wegen durch die Planfeststellungsbehörde im Anhörungsverfahren; Verbindlichkeit der Feststellung des Verkehrsbedarfs für die Planfeststellung einschließlich des gerichtlichen Verfahrens; Eigenverantwortliche Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsstandards durch den Vorhabenträger auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung

BVerwG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 9 A 14.16

DRsp Nr. 2018/3878

Verbandsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der A 1 zwischen der Anschlussstelle (AS) Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz (AK) Leverkusen-West; Beiladung einzelner Privater von Amts wegen durch die Planfeststellungsbehörde im Anhörungsverfahren; Verbindlichkeit der Feststellung des Verkehrsbedarfs für die Planfeststellung einschließlich des gerichtlichen Verfahrens; Eigenverantwortliche Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsstandards durch den Vorhabenträger auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung

1. Die Planfeststellungsbehörde darf im Anhörungsverfahren einzelne Private jedenfalls dann nicht von Amts wegen beteiligen, wenn ihnen keine Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde.2. Die Feststellung des Verkehrsbedarfs ist für die Planfeststellung einschließlich des gerichtlichen Verfahrens auch dann verbindlich, wenn das Vorhaben zwar erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, jedoch vor der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen wurde.