FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2009
1 K 2923/07
Normen:
EStG § 21 Abs. 1; EStG § 7h; BauG § 177; BauG § 136; BauG § 142; BauG § 165;

Verbilligte Überlassung von Wohnraum an Angehörige; Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach § 7h EStG; Keine Bindung der Finanzverwaltung an Bescheinigung der Baurechtsbehörde; Voraussetzung von Treu und Glauben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 2923/07

DRsp Nr. 2010/11566

Verbilligte Überlassung von Wohnraum an Angehörige; Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach § 7h EStG; Keine Bindung der Finanzverwaltung an Bescheinigung der Baurechtsbehörde; Voraussetzung von Treu und Glauben

1. Zwar ist nach § 21 Abs. 2 EStG die verbilligte Überlassung von Wohnraum erst bei einer Unterschreitung der ortsüblichen Miete von unter 56 % in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies gilt jedoch nicht für Mietverträge zwischen Angehörigen, bei denen die vereinbarte Miete zwischen 56 % und 75% der Marktmiete beträgt. In diesem Fall ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. 2. Voraussetzung der Sonderabschreibung nach § 7h EStG ist, dass das Gebäude in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (§§ 136, 142 BauG) bzw. städtebaulichen Entwicklungsgebiet (§ 165 BauG) liegt. 3. Baumaßnahmen, die ohne konkrete vertragliche Vereinbarung auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, werden von dem Begünstigungstatbestand des § 7h Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfasst. 4. Der Abbruch und der anschließende Neubau eines Gebäudes ist nicht nach § 7h Abs. 1 EStG begünstigt. 5. Ist die von der Baurechtsbehörde ausgestellte Bescheinigung offensichtlich rechtswidrig, kann sie keine Bindungswirkung entfalten.