LG Essen, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 351/17
OLG Hamm, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 24/18
Verbindlichkeit der in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure trotz entgegenstehender Regelungen in der RL 2006/123/EG; Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH
BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen VII ZR 174/19
DRsp Nr. 2020/8324
Verbindlichkeit der in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure trotz entgegenstehender Regelungen in der RL 2006/123/EG; Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a) AEUV folgende Fragen vorgelegt:1. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 4 Abs. 3EUV, Art. 288 Abs. 3AEUV und Art. 260 Abs. 1AEUV, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (), wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.