BGH - Urteil vom 01.08.2006
X ZR 115/04
Normen:
GWB § 97 Abs. 1, 2 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, Nr. 3 ; BGB § 276 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1542
DB 2007, 1193
MDR 2007, 404
NZBau 2006, 797
WM 2007, 87
ZfBR 2007, 40
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 12/03
LG Köln, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 520/99

Verbindlichkeit der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen im Verhandlungsverfahren; Behandlung unzumutbarer oder unerfüllbarer Vorgaben; Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines übergangenen Bieters; Anforderungen an die Transparenz der Angebotsbewertung

BGH, Urteil vom 01.08.2006 - Aktenzeichen X ZR 115/04

DRsp Nr. 2006/25859

Verbindlichkeit der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen im Verhandlungsverfahren; Behandlung unzumutbarer oder unerfüllbarer Vorgaben; Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines übergangenen Bieters; Anforderungen an die Transparenz der Angebotsbewertung

»a) Die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen für die Angebote sind auch im Verhandlungsverfahren verbindlich, solange sie nicht vom Auftraggeber transparent und diskriminierungsfrei gegenüber allen noch in die Verhandlungen einbezogenen Bietern aufgegeben oder geändert worden sind (Fortführung von Sen.Urt. v. 08.09.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640, 3644; v. 16.12.2003 - X ZR 282/02, NJW 2004, 2165).b) Angebote, die eine für die Bieter unzumutbare Vorgabe nicht erfüllen, dürfen nicht ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kommt danach nicht in Betracht, soweit die Ausschreibungsbedingungen eine technisch unmögliche Leistung verlangen (Fortführung von Sen.Beschl. v. 18.02.2003 - X ZB 43/02, NZBau 2003, 293, 295 f.).c) Werden an den Inhalt der Angebote unerfüllbare Anforderungen gestellt, so muss die Vergabestelle die Ausschreibung entweder gemäß § 26 Nr. 1 VOB/A aufheben oder diskriminierungsfrei die Leistungsbeschreibung soweit ändern, wie es erforderlich ist, um die unerfüllbaren Anforderungen zu beseitigen.