OLG Hamburg - Beschluss vom 15.06.2020
3 W 32/20
Normen:
GKG § 51 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 91/20

Verbot der Abgabe eines Mittels durch einen ApothekerAbgabe eines Mittels an Endkunden ohne Veränderung der Wirksubstanz oder ohne die Durchführung wesentlicher HerstellungsschritteStreitwertfestsetzung in einem Eilverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 3 W 32/20

DRsp Nr. 2020/14961

Verbot der Abgabe eines Mittels durch einen Apotheker Abgabe eines Mittels an Endkunden ohne Veränderung der Wirksubstanz oder ohne die Durchführung wesentlicher Herstellungsschritte Streitwertfestsetzung in einem Eilverfahren

Orientierungssätze: 1. Apotheker wissen um die Unterschiede zwischen Rohstoffen, Rezepturarzneimitteln und Fertigarzneimitteln. Die werbliche Angabe, ein Gericht habe einem Apotheker per einstweiliger Verfügung die Abgabe eines Mittels untersagt, erweckt daher bei Apothekern nicht den unzutreffenden Eindruck, Gegenstand des Verfügungsverbots sei die Abgabe des Mittels durch den Hersteller des Mittels an den Apotheker, wenn im werblichen Umfeld deutlich wird, dass der Hersteller das Mittel als "Rohstoff" bzw. als "Ausgangsstoff" in den Verkehr bringt und dass Gegenstand des Verbotes die Abgabe des Produktes durch den Apotheker an Endkunden ohne Veränderung der Wirksubstanz oder ohne die Durchführung wesentlicher Herstellungsschritte ist. 2. Da eine Abmahnung - anders als ein Eilverfahren - nicht nur auf eine vorläufige, sondern auf eine endgültige Erledigung abzielt, entspricht deren Gegenstandswert dem Streitwert der Hauptsache. Im einstweiligen Rechtsschutz ist davon nach § 51 Abs. 4 GKG ein Abschlag vorzunehmen, der regelmäßig mit 20 % zu bemessen ist.