BGH - Beschluss vom 07.04.2020
KVR 13/19
Normen:
GWB § 32 Abs. 1; GWB § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2020, 617
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 7/16 (V)

Verbot der Eingabe der personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN) außerhalb der mit einer Bank gesondert vereinbarten Internetseiten; Rechtmäßigkeit einer Verhaltenskoordinierung der deutschen Kreditinstitute; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen KVR 13/19

DRsp Nr. 2020/6790

Verbot der Eingabe der personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN) außerhalb der mit einer Bank gesondert vereinbarten Internetseiten; Rechtmäßigkeit einer Verhaltenskoordinierung der deutschen Kreditinstitute; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2019 und die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts tragen die Betroffenen.

Der Gegenstandwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 32 Abs. 1; GWB § 32 Abs. 2;

Gründe

I. Die Betroffene zu 1 (nachfolgend DK) ist die gemeinsame Interessenvertretung der Spitzenverbände der De. K. , insbesondere der Betroffenen zu 2 bis 4. Die DK verfügt über keine eigene Infrastruktur, tritt aber in der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber Organen der Gesetzgebung sowie Verwaltungsbehörden einheitlich auf, wobei sie auf die Ressourcen ihrer Mitglieder zurückgreift.