Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2019 und die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts tragen die Betroffenen.
Der Gegenstandwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
I. Die Betroffene zu 1 (nachfolgend DK) ist die gemeinsame Interessenvertretung der Spitzenverbände der De. K. , insbesondere der Betroffenen zu 2 bis 4. Die DK verfügt über keine eigene Infrastruktur, tritt aber in der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber Organen der Gesetzgebung sowie Verwaltungsbehörden einheitlich auf, wobei sie auf die Ressourcen ihrer Mitglieder zurückgreift.
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