BGH - Urteil vom 02.03.2017
I ZR 194/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; RL 66/402/EWG ; RL 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a); UWG § 3; UWG § 3a; UWG a.F. § 4 Nr. 11; UWG § 8; SaatG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 12; SaatG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2017, 537
MDR 2017, 658
WRP 2017, 542
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 197/13
OLG Koblenz, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 651/14

Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von nicht zertifiziertem Saatgut; Schutz des kollektiven Interesses an der Sicherstellung des Ernteertrags auf Grundlage des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG); Gewährleistung der Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts im Interesse der Saatgutverbraucher; Erwerb von Saatgut durch einen Landwirt zur Verwendung in seinem Betrieb; Gewerbliches Inverkehrbringen von Konsumgetreide

BGH, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 194/15

DRsp Nr. 2017/4321

Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von nicht zertifiziertem Saatgut; Schutz des kollektiven Interesses an der Sicherstellung des Ernteertrags auf Grundlage des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG); Gewährleistung der Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts im Interesse der Saatgutverbraucher; Erwerb von Saatgut durch einen Landwirt zur Verwendung in seinem Betrieb; Gewerbliches Inverkehrbringen von Konsumgetreide

Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 UWG §§ 3, 3a, 8 SaatG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 12, § 3 Abs. 1 a) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG schützt nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags, sondern gewährleistet im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. § 3 Abs. 1 SaatG regelt daher im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten.b) Ein Landwirt, der Saatgut zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, ist nicht Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Er handelt vielmehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.