BGH - Urteil vom 28.11.2019
I ZR 23/19
Normen:
BattG § 4 Abs. 1 S. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 746
MMR 2020, 274
NJW-RR 2020, 361
WRP 2020, 320
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 179/17
OLG Stuttgart, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 91/18

Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt als eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung; Bestehen einer im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebenen Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers bei Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

BGH, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen I ZR 23/19

DRsp Nr. 2020/1775

Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt als eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung; Bestehen einer im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebenen Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers bei Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

a) Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt stellt eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar.b) Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat. Es reicht insoweit nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 16 - Stirnlampen, mwN).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2018 aufgehoben.