OLG Hamburg - Beschluss vom 29.12.2020
3 U 126/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 207/20

Verbot einer WerbeangabeErmittlung des VerkehrsverständnissesAbgewandelte Werbeangabe

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 126/20

DRsp Nr. 2021/9501

Verbot einer Werbeangabe Ermittlung des Verkehrsverständnisses Abgewandelte Werbeangabe

Orientierungssätze: 1. Bezieht sich ein Verbot einer Werbeangabe auf die Darstellung einer Internetseite in ihrer konkreten Verletzungsform ("..., wie aus der Anlage x,y ersichtlich" o.ä.), dann sind zwar auch kerngleiche Handlungen vom Verbot erfasst, das Verbot ist aber nicht als Schlechthinverbot ergangen und bezieht sich deshalb auch nicht notwendig auf die gesamte Internetplattform des Werbenden. 2. Eine als irreführend angegriffene werbliche Angabe ist regelmäßig vor dem Hintergrund der sie umgebenden Informationen zu betrachten, auf deren Grundlage das Verkehrsverständnis von der Angabe zu ermitteln ist. Ändern sich die Informationen im Umfeld der verbotenen Angabe nicht nur in "kosmetischer" Weise, sondern so, dass sie für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses von einer deutlich abgewandelten Angabe heranzuziehen sind, dann besteht keine Kerngleichheit, und zwar auch dann nicht, wenn eine Prüfung ergibt, dass die abgewandelte Angabe ebenfalls irreführend ist.

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.09.2020, Aktenzeichen 327 O 207/20, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.