BVerwG vom 11.11.1987
8 C 4.86
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 123 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 78, 266
BauR 1988, 180
BayVBl 1988, 373
BRS 47 Nr. 105
Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 32
DÖV 1988, 379
DRsp V(527)318e-g
DVBl 1988, 245
JuS 1988, 912
KStZ 1988, 92
NVwZ 1988, 355
ZfBR 1988, 139
ZfBR 1991, 227
ZKF 1988, 181
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 16.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 304/82
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 114/84

Verdichtung der Erschließungsaufgabe für ein bebautes Grundstück zur [aktuellen] Erschließungspflicht durch Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans

BVerwG, vom 11.11.1987 - Aktenzeichen 8 C 4.86

DRsp Nr. 1992/5369

Verdichtung der Erschließungsaufgabe für ein bebautes Grundstück zur [aktuellen] Erschließungspflicht durch Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans

1. Die §§ 123 ff. BauGB verhalten sich nicht zum Erschlossensein von Grundstücken auf Dauer; ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die erstmalige Erschließung. 2. Konkretisiert eine Gemeinde den Inhalt der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe im Hinblick auf eine bestimmte Straße ortsgesetzlich durch deren Ausweisung im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche, kann ihre Erschließungsaufgabe hinsichtlich dieser Anlage frühestens erfüllt sein, wenn sie nach Maßgabe der Vorschriften des einschlägigen Landesstraßenrechts dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. 3. Der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans kann nicht derart auf die Erschließungsaufgabe der Gemeinde einwirken, daß daraus eine Pflicht zur Erschließung vorhandener baulicher Anlagen hervorgeht (im Anschluß an das Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 44.84, Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29 S. 20 [22]).