BVerwG - Beschluss vom 24.06.2010
4 B 60.09
Normen:
BauGB § 35; BauGB § 38;
Fundstellen:
BauR 2010, 1737
ZfBR 2010, 797
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 8 S 1686/08

Vereinbarkeit der Errichtung eines Weinguts am Fuße der Rebflächen im Außenbereich mit der gemeindlichen Planungshoheit; Rechtsstellung der Gemeinden im Verhältnis zur Fachplanung

BVerwG, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 4 B 60.09

DRsp Nr. 2010/12931

Vereinbarkeit der Errichtung eines Weinguts am Fuße der Rebflächen im Außenbereich mit der gemeindlichen Planungshoheit; Rechtsstellung der Gemeinden im Verhältnis zur Fachplanung

1. Eine Divergenzrüge greift nur durch, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, der vom Revisionsführer ebenso konkret zu bezeichnen ist wie die ihn enthaltende Entscheidung.2. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren.3. Die gemeindliche Planungshoheit wird berührt, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin auch dann in vollem Umfang nachzuprüfen, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35; BauGB § 38;