Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2009 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 847,20 EUR festgesetzt.
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