BVerwG - Beschluss vom 29.10.2010
9 B 9.10
Normen:
BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 62 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ 2011, 125
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10279/09
VG Trier, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 443/08

Vereinbarkeit der Gesetzesbindung der Gemeinde mit einer Heilung von Verstößen einer Folgekostenvereinbarung gegen die Vorgaben des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) auf der Grundlage einer salvatorischen Klausel für den Fall einer einzelnen unwirksamen Vertragsbestimmung; Erfordernis der Ursächlichkeit zwischen einem geplanten Vorhaben und den Folgekosten nach sich ziehenden städtebaulichen Maßnahmen im Hinblick auf die Gesetzesbindung einer Gemeinde

BVerwG, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 9 B 9.10

DRsp Nr. 2010/20764

Vereinbarkeit der Gesetzesbindung der Gemeinde mit einer Heilung von Verstößen einer Folgekostenvereinbarung gegen die Vorgaben des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) auf der Grundlage einer salvatorischen Klausel für den Fall einer einzelnen unwirksamen Vertragsbestimmung; Erfordernis der Ursächlichkeit zwischen einem geplanten Vorhaben und den Folgekosten nach sich ziehenden städtebaulichen Maßnahmen im Hinblick auf die Gesetzesbindung einer Gemeinde

Die Gesetzesbindung der Gemeinde steht einer Heilung von Verstößen einer Folgekostenvereinbarung gegen die Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB auf der Grundlage einer salvatorischen Klausel nicht entgegen, die eine Verpflichtung der Beteiligten zur Ersetzung einer einzelnen unwirksamen Vertragsbestimmung durch eine dem damit verfolgten Zweck am nächsten kommende zulässige Bestimmung vorsieht.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2009 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 847,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 62 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe