VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2015
3 S 156/14
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1-2 und S. 4-5; BauGB § 13 Abs. 3 S. 1; Plan-UP-RL Art. 3 Abs. 7;

Vereinbarkeit der Inanspruchnahme eines Grundstücks für einen öffentlichen Fußweg und Radweg mit dem Gebot der gerechten Abwägung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 3 S 156/14

DRsp Nr. 2015/7354

Vereinbarkeit der Inanspruchnahme eines Grundstücks für einen öffentlichen Fußweg und Radweg mit dem Gebot der gerechten Abwägung

Die Inanspruchnahme eines Grundstücks für einen öffentlichen Fuß- und Radweg ist nur dann mit dem Gebot einer gerechten Abwägung vereinbar, wenn die planende Gemeinde dafür hinreichend gewichtige Belange anführen kann (Bestätigung der bisherigen Rspr.)

Tenor

Der Bebauungsplan "3. Änderung Ortskern Süd" der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 wird insoweit für unwirksam erklärt, als er auf dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) sowie einen öffentlichen Fuß- und Radweg festsetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1-2 und S. 4-5; BauGB § 13 Abs. 3 S. 1; Plan-UP-RL Art. 3 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 27.9.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan "3. Änderung Ortskern Süd" der Antragsgegnerin.