Der Bebauungsplan "3. Änderung Ortskern Süd" der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 wird insoweit für unwirksam erklärt, als er auf dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) sowie einen öffentlichen Fuß- und Radweg festsetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsteller wenden sich gegen den am 27.9.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan "3. Änderung Ortskern Süd" der Antragsgegnerin.
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