BGH - Beschluss vom 27.01.2010
VII ZR 97/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2010, 367
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 12/07
LG Stralsund, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 110/04

Vereinbarkeit der Nichtberücksichtigung eines von dem eines gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Gutachtens eines Privatgutachters in den Urteilsgründen mit dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen VII ZR 97/08

DRsp Nr. 2010/4050

Vereinbarkeit der Nichtberücksichtigung eines von dem eines gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Gutachtens eines Privatgutachters in den Urteilsgründen mit dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG

Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. April 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 48.534,56 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 97.428,64 €

Stattgebender Teil: 48.534,56 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

1.

Der Kläger ist der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin). Er verlangt mit seinem Hilfsantrag Werklohn in Höhe von 97.428,64 EUR.