Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. April 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 48.534,56 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 97.428,64 €
Stattgebender Teil: 48.534,56 €
I.
1.
Der Kläger ist der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin). Er verlangt mit seinem Hilfsantrag Werklohn in Höhe von 97.428,64 EUR.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|