OVG Sachsen - Beschluss vom 23.08.2010
1 B 121/10
Normen:
BauGB § 9 S. 1 Nr. 1; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 3; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6; SächsBO § 64; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 478/09

Vereinbarkeit der Nutzung eines Werkstattgebäudes mit Werkmaschinen zur Oberflächenveredlung von Holzwerkstoffen in einem allgemeinen Wohngebiet mit dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme und den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse; Lärmbelastung durch eine Zimmerei und Tischlerei bei Veredlungen von Oberflächen und Holzrestaurierungsarbeiten

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 1 B 121/10

DRsp Nr. 2010/18226

Vereinbarkeit der Nutzung eines Werkstattgebäudes mit Werkmaschinen zur Oberflächenveredlung von Holzwerkstoffen in einem allgemeinen Wohngebiet mit dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme und den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse; Lärmbelastung durch eine Zimmerei und Tischlerei bei Veredlungen von Oberflächen und Holzrestaurierungsarbeiten

Tischlereibetriebe sind in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich nicht zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. März 2010 - 7 L 478/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 S. 1 Nr. 1; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 3; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6; SächsBO § 64; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe