Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihnen im Berufungsverfahren entstanden sind.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 194, Flurstück 151 (L.------weg 7a in N. ). Er wandte sich gegen zwei den Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen, und zwar gegen die (nachträglich erteilte) Baugenehmigung vom 16. Juni 2008 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem südlich an sein Grundstück angrenzenden Flurstück 211 (I. I1.---weg 18 in N. ) sowie gegen die (nachträglich erteilte) Baugenehmigung vom 11. Juni 2008 zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem selben Grundstück. Streitgegenständlich ist im Berufungsverfahren nur die die Doppelgarage betreffende Genehmigung.
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