OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2010
7 A 2162/09
Normen:
BauO NRW § 2 Abs. 4; BauO NRW § 6 Abs. 4 S. 2; BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1; BauO NRW § 9 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1;

Vereinbarkeit einer Baugenehmigung bzgl. der Errichtung einer Garage mit den nachbarschützenden Rechten des Bauordnungsrechts oder des Bauplanungsrechts; Bestimmung des Ausmaßes der anzugleichenden Geländeoberfläche im Verhältnis zum Bauvorhaben nach den örtlichen Gegebenheiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 7 A 2162/09

DRsp Nr. 2010/10515

Vereinbarkeit einer Baugenehmigung bzgl. der Errichtung einer Garage mit den nachbarschützenden Rechten des Bauordnungsrechts oder des Bauplanungsrechts; Bestimmung des Ausmaßes der anzugleichenden Geländeoberfläche im Verhältnis zum Bauvorhaben nach den örtlichen Gegebenheiten

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihnen im Berufungsverfahren entstanden sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauO NRW § 2 Abs. 4; BauO NRW § 6 Abs. 4 S. 2; BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1; BauO NRW § 9 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 194, Flurstück 151 (L.------weg 7a in N. ). Er wandte sich gegen zwei den Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen, und zwar gegen die (nachträglich erteilte) Baugenehmigung vom 16. Juni 2008 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem südlich an sein Grundstück angrenzenden Flurstück 211 (I. I1.---weg 18 in N. ) sowie gegen die (nachträglich erteilte) Baugenehmigung vom 11. Juni 2008 zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem selben Grundstück. Streitgegenständlich ist im Berufungsverfahren nur die die Doppelgarage betreffende Genehmigung.

1. 2. 1. 2.