OVG Sachsen - Beschluss vom 19.10.2010
1 B 123/10
Normen:
SächsBO § 3 Abs. 1; SächsBO § 6 Abs. 5; SächsBO § 30 Abs. 8 S. 1; SächsBO § 66 Abs. 3; SächsBO § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1846/09

Vereinbarkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben mit einer eine Tür enthaltenden Brandwand mit § 30 Abs. 8 S. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO); Anforderungen an das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 1 B 123/10

DRsp Nr. 2010/21927

Vereinbarkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben mit einer eine Tür enthaltenden Brandwand mit § 30 Abs. 8 S. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO); Anforderungen an das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. März 2010 - 4 L 1846/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SächsBO § 3 Abs. 1; SächsBO § 6 Abs. 5; SächsBO § 30 Abs. 8 S. 1; SächsBO § 66 Abs. 3; SächsBO § 67 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung.

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