OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2010
6 A 10282/10.OVG
Normen:
IHK-G § 3 Abs. 2; IHK-G § 3 Abs. 3; WO § 6 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 1; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 371/09

Vereinbarkeit einer Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit Verfassungsrecht und Europäischen Gemeinschaftsrecht; Wahrung der Rechte der Mitglieder einer Industrie- und Handelskammer (IHK) bei Betätigung der Kammer außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs; Berührung des Beitragsanspruchs der IHK gegen ihre Mitglieder durch eine Aufgabenüberschreitung; Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch eine IHK bei fehlender Vereinbarkeit mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens; Verpflichtung einer IHK zur Einschränkung ihrer berechtigten Aktivitäten zur Angleichung ihrer Mitgliedsbeiträge an niedrigere Beitragssätze anderer Kammern

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 6 A 10282/10.OVG

DRsp Nr. 2010/18164

Vereinbarkeit einer Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit Verfassungsrecht und Europäischen Gemeinschaftsrecht; Wahrung der Rechte der Mitglieder einer Industrie- und Handelskammer (IHK) bei Betätigung der Kammer außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs; Berührung des Beitragsanspruchs der IHK gegen ihre Mitglieder durch eine Aufgabenüberschreitung; Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch eine IHK bei fehlender Vereinbarkeit mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens; Verpflichtung einer IHK zur Einschränkung ihrer berechtigten Aktivitäten zur Angleichung ihrer Mitgliedsbeiträge an niedrigere Beitragssätze anderer Kammern

1. Die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verstößt weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.2. Eine Industrie- und Handelskammer verletzt die Rechte ihrer Mitglieder, wenn sie sich außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs betätigt. Die Mitglieder können hiergegen vorrangig mit einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage vorgehen. Der Beitragsanspruch der Industrie- und Handelskammer gegen ihre Mitglieder bleibt von der Aufgabenüberschreitung hingegen grundsätzlich unberührt.