VG Trier, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 371/09
Vereinbarkeit einer Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit Verfassungsrecht und Europäischen Gemeinschaftsrecht; Wahrung der Rechte der Mitglieder einer Industrie- und Handelskammer (IHK) bei Betätigung der Kammer außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs; Berührung des Beitragsanspruchs der IHK gegen ihre Mitglieder durch eine Aufgabenüberschreitung; Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch eine IHK bei fehlender Vereinbarkeit mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens; Verpflichtung einer IHK zur Einschränkung ihrer berechtigten Aktivitäten zur Angleichung ihrer Mitgliedsbeiträge an niedrigere Beitragssätze anderer Kammern
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 6 A 10282/10.OVG
DRsp Nr. 2010/18164
Vereinbarkeit einer Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit Verfassungsrecht und Europäischen Gemeinschaftsrecht; Wahrung der Rechte der Mitglieder einer Industrie- und Handelskammer (IHK) bei Betätigung der Kammer außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs; Berührung des Beitragsanspruchs der IHK gegen ihre Mitglieder durch eine Aufgabenüberschreitung; Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch eine IHK bei fehlender Vereinbarkeit mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens; Verpflichtung einer IHK zur Einschränkung ihrer berechtigten Aktivitäten zur Angleichung ihrer Mitgliedsbeiträge an niedrigere Beitragssätze anderer Kammern
1. Die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verstößt weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.2. Eine Industrie- und Handelskammer verletzt die Rechte ihrer Mitglieder, wenn sie sich außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs betätigt. Die Mitglieder können hiergegen vorrangig mit einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage vorgehen. Der Beitragsanspruch der Industrie- und Handelskammer gegen ihre Mitglieder bleibt von der Aufgabenüberschreitung hingegen grundsätzlich unberührt.
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